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Meine Meldedaten

Sie können von Ihrer Meldebehörde kostenfrei eine Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten erhalten.

Die Meldebehörde hat Ihnen auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über

  • die zu Ihnen gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.

Sie können den Antrag nur für sich selber stellen, nicht für Familienangehörige oder andere dritte Personen. Damit Ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann, brauchen Sie für diesen Online-Antrag Ihren neuen Personalausweis oder Aufenthaltstitel (mit eID-Funktion). Falls Sie noch nicht registriert sind, können Sie sich jetzt hier mit Ihrem Ausweis registrieren.

Die Auskunft erhalten Sie per Post an Ihre bei der Meldebehörde gespeicherte Meldeanschrift. (Da die Auskunft zahlreiche datenschutzrelevante Angaben über Ihre Person enthält, ist der Versand an eine andere Anschrift nicht zulässig.)


Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

▼ Zu Ihrer Information: Gesetztext zu §10 Abs.1 Bundesmeldegesetz

Bundesmeldegesetz (BMG)
§10 Auskunft an die betroffene Person

  1. [1] Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
    1. die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
    2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie
    3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.
    [2] Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach§ 49 Absatz 1 im Einzelfall ist der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger zu erteilen.
    [3] Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.
    [4] Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.

  2. [1] Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden.
    [2] Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

  3. [1] Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28.April 2011 (BGBI.I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu überprüfen.
    [2] Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft werden.




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