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Starnberg
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Die Feinstaubbelastung in Großstädten wird immer größer. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge verabschiedet. Die Verordnung tratt am 1. März 2007 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können Gebiete mit erhöhter Feinstaubbelastung für gewisse besonders schadstoffträchtige Kraftfahrzeuge gesperrt werden. Um dies auch im ruhenden Verkehr überprüfen zu können, werden die Fahrzeuge seit dem durch verschiedenfarbige Plaketten gekennzeichnet.

Informationshinweis zum Thema „verschiedenfarbige Plaketten“

Zur Kennzeichnung der Fahrzeuge werden Plaketten in drei unterschiedlichen Farben verwendet. Die Plakette haben eine Größe von Mitteln ca. 80mm Durchmesser und werden an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befestigt. Die Kennzeichnung erfolgt durch die auf der Plakette angegebenen Nummer und Farbe.

Darstellung der Feinstaubplaketten


Die Schadstoffgruppe 1 ist die schlechteste Schadstoffgruppe, für Fahrzeuge dieser Kategorie wird keine Plakette ausgeben. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 erhalten eine rote, Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette.

Je nach Smogbelastung dürfen dann in gekennzeichneten Gebieten nur noch Fahrzeuge mit entsprechender Plakette bewegt werden.

Informationshinweis zum Thema „gekennzeichnete Gebiete“

Mit den Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 werden die Grenzen einer Verkerhsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Darstellung des Verkehrszeichen 270.1   Darstellung des Verkehrszeichen 270.2


Das Zusatzzeichen 1031 zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette ausgestattet sind.

Darstellung des Zusatzzeichen 1031


Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:

  • mobile Maschinen
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbeindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisveordnung im Schwerbeindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anpruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Die Ausgabe der Feinstaubplaketten erfolgt seit 1. März 2007, unabhängig vom amtlichen Kennzeichen über die Zulassungsbehörden und auch über die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen.

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