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Nabburg
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Geburtsurkunde

Für Personen, die in der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg geboren wurden, können Sie hier online eine Geburtsurkunde beantragen.

Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen und können deshalb nur von berechtigten Personen bestellt werden. Sie sind eine berechtigte Person, wenn Sie eine Geburtsurkunde für sich selbst, Ihre Ehegatten oder Lebenspartner, Ihre Eltern, Ihre Großeltern oder Ihre Kinder beantragen.

Falls Sie eine Geburtsurkunde für andere Personen (Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) beantragen möchten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dieser Nachweis wird bei persönlicher Vorsprache mit der Vorlage z.B. des Personalausweises erbracht. Eine Online-Beantragung ist in diesem Fall daher nicht möglich.

Es gibt unterschiedliche Urkunden-Arten, die Sie beantragen können: ▼

Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde bescheinigt die Geburt einer Person. Es werden Name, Geschlecht, Geburtstag, Geburtsort sowie Angaben zu den Eltern aufgeführt.

Geburtsurkunde ohne Angabe der Eltern
Die Geburtsurkunde ohne Angabe der Eltern bescheinigt die Geburt einer Person. Es werden Name, Geschlecht, Geburtstag sowie Geburtsort aufgeführt. Es werden keine Angaben zu den Eltern aufgeführt.

Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister enthält alle Angaben aus der Geburtsurkunde. Zusätzlich sind alle Veränderungen des Personenstandes aufgeführt (z.B. Eheschließung, Adoption oder Namensänderung).

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister wird in folgenden Fällen benötigt:
- Anmeldung einer Eheschließung
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Bescheinigung mit Geburtszeit
Die Bescheinigung mit Geburtszeit enthält die genaue Geburtszeit.

Internationale Geburtsurkunde
Eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde wird in mehreren Sprachen erstellt.

Eine standardmäßige internationale Geburtsurkunde, die überall auf der Welt gültig ist, gibt es leider nicht. Deutsche Standesämter können aber Personenstands-Urkunden ausstellen, die in den Ländern anerkannt werden, die das "Übereinkommen vom 8.September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern" unterzeichnet haben.

Derzeit sind das folgende Länder:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 12,00 Euro.
Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig davon ausgestellte Geburtsurkunde beträgt 12,00 Euro.
Die Gebühr für eine Bescheinigung der Geburtszeit beträgt 12,00 Euro.
Die Portokosten bei Postversand betragen 0,00 Euro.
Eine Geburtsurkunde ist gebührenfrei, wenn sie für die gesetzliche Rentenversicherung benötigt wird. Die Urkunde wird dann zweckgebunden ausgestellt und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.
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